beiden vorgängigen Verfahren bereits bekannt sind, durchaus begründet und deshalb nachvollziehbar, abgesehen davon, dass eine Differenz von Fr. 200.00 auch im Rahmen seines Ermessens liegt. Der Vorwurf der einseitigen Kürzung der Antwortfrist "wie auch im Verfahren SZ.2023.20" ist mangels Begründung ebenfalls nicht überprüfbar.