Darin, dass der Gerichtspräsident von den Klägern "lediglich" einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00, währenddem er im Verfahren SZ.2023.70 vom Gesuchsteller Fr. 1'000.00 verlangt hatte, ist zudem keine Bevorteilung zu erblicken. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller im Verfahren SZ.2023.70 nebst den zahlreichen Hauptbegehren noch superprovisorische Anträge stellte, verlangte der Gerichtspräsident von den Klägern im ersten Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (SZ.2023.20) ebenfalls einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00. Dass er diesen nun auf Fr. 800.00 "reduziert" hat, ist angesichts dessen, dass Sach- und Rechtslage aufgrund der