2.2.2. Die Ausführungen des Gesuchstellers bleiben weitgehend unsubstantiiert. Die Behauptung, der Gerichtspräsident lasse ihn nicht zu Wort kommen, lässt sich in dieser Pauschalität nicht gerichtlich überprüfen. Darin, dass der Gerichtspräsident von den Klägern "lediglich" einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00, währenddem er im Verfahren SZ.2023.70 vom Gesuchsteller Fr. 1'000.00 verlangt hatte, ist zudem keine Bevorteilung zu erblicken.