Es sei absehbar, dass der Gerichtspräsident im vorliegenden Verfahren das tatsächliche Recht ignorieren und eigene Rechtsbestimmungen und -auslegungen erfinden wolle, um die Kläger unrechtmässig zu bevorteilen. Soeben habe der Gerichtspräsident "erfunden" (SZ.2024.19, Entscheid vom 13. Mai 2024), dass er aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_582/2014 den Klägern erlauben könne, ihm die Stromversorgung abzustellen. Der zitierte Passus "E. 5.1" existiere gar nicht in diesem Urteil. Der Gesuchsteller benötige die Aufhebung des Notstands, in welchen er durch den Gerichtspräsidenten gestürzt worden sei.