Weiter habe der Gerichtspräsident die Antwortfrist für den Gesuchsteller wieder einseitig verkürzt, wie bereits in der Vergangenheit (SZ.2023.20). Am 22. Mai 2024 habe der Gerichtspräsident die Stromversorgung an seinem Domizil sperren lassen (SZ.2024.19). Er bemühe sich, ihn, den Gesuchsteller, möglichst zu behindern. Es sei absehbar, dass der Gerichtspräsident im vorliegenden Verfahren das tatsächliche Recht ignorieren und eigene Rechtsbestimmungen und -auslegungen erfinden wolle, um die Kläger unrechtmässig zu bevorteilen.