2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass der Gerichtspräsident "bewiesen" habe, dass er in der vorliegenden Sache präjudiziert und parteilich sei, und dass ihm nicht vertraut werden könne, Recht zu sprechen und die Prozedur einzuhalten. Es sei offensichtlich, dass er das Verfahren abkürzen wolle, ohne ihn zu Wort kommen zu lassen, wie er dies in der Vergangenheit schon mehrfach getan habe (SZ.2023.20). Vorliegend habe er den Klägern bereits einen einseitig reduzierten Kostenvorschuss von nur Fr. 800.00 gewährt. Weiter habe der Gerichtspräsident die Antwortfrist für den Gesuchsteller wieder einseitig verkürzt, wie bereits in der Vergangenheit (SZ.2023.20).