2.2. Die Kläger beantragten mit Stellungnahme vom 3. Juni 2024 an den Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg die Abweisung des Ausstandsgesuchs. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg übermittelte das Ausstandsgesuch mit seiner Stellungnahme am 10. Juni 2024 dem Obergericht des Kantons Aargau. Den vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgrund bestritt er. 2.4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 stellte die obergerichtliche Instruktionsrichterin die Stellungnahme des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg dem Gesuchsteller sowie den Klägern zur Kenntnisnahme zu.