Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2024.6 (SZ.2024.23) Art. 46 Entscheid vom 31. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiberin Walker Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner B._____, Gerichtspräsident Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Gegenstand Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 10. Mai 2024 stellten C._____ und D._____ E._____ (Kläger) beim Ge- richtspräsidium Laufenburg ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen. Sie verlangten die Ausweisung des Gesuchstellers aus dem F._____. Die- ses Verfahren ist beim Gerichtspräsidium Laufenburg unter der Verfahrens- nummer SZ.2024.23 rechtshängig. 2. 2.1. Mit elektronischer Eingabe vom 24. Mai 2024 reichte der Gesuchsteller seine Stellungnahme zum Gesuch der Kläger ein. Darin verlangte er unter anderem den Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg (B._____). 2.2. Die Kläger beantragten mit Stellungnahme vom 3. Juni 2024 an den Präsi- denten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg die Abweisung des Ausstandsgesuchs. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg übermit- telte das Ausstandsgesuch mit seiner Stellungnahme am 10. Juni 2024 dem Obergericht des Kantons Aargau. Den vom Gesuchsteller geltend ge- machten Ausstandsgrund bestritt er. 2.4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 stellte die obergerichtliche Instruktionsrich- terin die Stellungnahme des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksge- richts Laufenburg dem Gesuchsteller sowie den Klägern zur Kenntnis- nahme zu. 2.5. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass das Ausstandsgesuch im summarischen Verfahren beurteilt werde, womit der Stillstand der Fristen nicht gelte. Der Gesuchsteller wurde auf- gefordert, eine allfällige Eingabe zur Stellungnahme des Gerichtspräsiden- ten innert fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung einzureichen. Diese Verfügung wurde vom Gesuchsteller innert der Frist bis am 25. Juli 2024 nicht von der Post abgeholt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zur Beurteilung des vorliegenden gegen den Bezirksgerichtspräsidenten in einer Angelegenheit des ZGB gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Ober- gericht, 3. Zivilkammer, zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäfts- ordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Beurteilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (WULLSCHLEGER, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO m.w.H.; KIE- NER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO). 2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass der Ge- richtspräsident "bewiesen" habe, dass er in der vorliegenden Sache präju- diziert und parteilich sei, und dass ihm nicht vertraut werden könne, Recht zu sprechen und die Prozedur einzuhalten. Es sei offensichtlich, dass er das Verfahren abkürzen wolle, ohne ihn zu Wort kommen zu lassen, wie er dies in der Vergangenheit schon mehrfach getan habe (SZ.2023.20). Vor- liegend habe er den Klägern bereits einen einseitig reduzierten Kostenvor- schuss von nur Fr. 800.00 gewährt. Weiter habe der Gerichtspräsident die Antwortfrist für den Gesuchsteller wieder einseitig verkürzt, wie bereits in der Vergangenheit (SZ.2023.20). Am 22. Mai 2024 habe der Gerichtsprä- sident die Stromversorgung an seinem Domizil sperren lassen (SZ.2024.19). Er bemühe sich, ihn, den Gesuchsteller, möglichst zu behin- dern. Es sei absehbar, dass der Gerichtspräsident im vorliegenden Verfah- ren das tatsächliche Recht ignorieren und eigene Rechtsbestimmungen und -auslegungen erfinden wolle, um die Kläger unrechtmässig zu bevor- teilen. Soeben habe der Gerichtspräsident "erfunden" (SZ.2024.19, Ent- scheid vom 13. Mai 2024), dass er aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_582/2014 den Klägern erlauben könne, ihm die Stromversorgung ab- zustellen. Der zitierte Passus "E. 5.1" existiere gar nicht in diesem Urteil. Der Gesuchsteller benötige die Aufhebung des Notstands, in welchen er durch den Gerichtspräsidenten gestürzt worden sei. Des Weiteren benötige er eine hinreichende Frist, um das Ausstandsbegehren zu dokumentieren und zu begründen. 2.2. 2.2.1. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Ver- fahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sa- che oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur -4- ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verlet- zung der Richterpflichten darstellen (WEBER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtspre- chung). 2.2.2. Die Ausführungen des Gesuchstellers bleiben weitgehend unsubstantiiert. Die Behauptung, der Gerichtspräsident lasse ihn nicht zu Wort kommen, lässt sich in dieser Pauschalität nicht gerichtlich überprüfen. Darin, dass der Gerichtspräsident von den Klägern "lediglich" einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00, währenddem er im Verfahren SZ.2023.70 vom Gesuchstel- ler Fr. 1'000.00 verlangt hatte, ist zudem keine Bevorteilung zu erblicken. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller im Verfahren SZ.2023.70 nebst den zahlreichen Hauptbegehren noch superprovisorische Anträge stellte, verlangte der Gerichtspräsident von den Klägern im ersten Verfahren be- treffend Rechtsschutz in klaren Fällen (SZ.2023.20) ebenfalls einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.00. Dass er diesen nun auf Fr. 800.00 "redu- ziert" hat, ist angesichts dessen, dass Sach- und Rechtslage aufgrund der beiden vorgängigen Verfahren bereits bekannt sind, durchaus begründet und deshalb nachvollziehbar, abgesehen davon, dass eine Differenz von Fr. 200.00 auch im Rahmen seines Ermessens liegt. Der Vorwurf der einseitigen Kürzung der Antwortfrist "wie auch im Verfah- ren SZ.2023.20" ist mangels Begründung ebenfalls nicht überprüfbar. Was den Vorwurf an den Gerichtspräsidenten, er habe am 22. Mai 2024 die Stromversorgung des Gesuchstellers sperren lassen, anbelangt, ist festzustellen, dass die entsprechende Anordnung damit im Zusammen- hang steht, dass sich der Gerichtspräsident für das Gesuch des Gesuch- stellers betreffend die Stromversorgung nicht als zuständig erachtete, wes- halb er die vorgängig am 6. Mai 2024 superprovisorisch angeordnete Elekt- rizitätsversorgung des Wohnhauses folgerichtig wieder aufhob. Gar tröle- risch mutet der Vorwurf an, der Gerichtspräsident habe "soeben erfunden", dass er aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_582/2014 den Klägern erlauben könne, ihm den Strom abzustellen, weil der zitierte Passus "E. 5.1" gar nicht existiere. Dass es sich bei besagter Zitierung der Erwä- gung um einen Verschrieb handelt, ist offensichtlich. Ob besagtes Urteil wesentlich für die Entscheidfindung war oder nicht, ist für die Frage einer Befangenheit nicht von Belang. -5- 2.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Gesuchstellers weder im Einzelnen noch im Sinne einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen des An- scheins einer Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen. Folg- lich ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das von ihm in der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 zum Begehren der Kläger gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Aus- standsgesuch beachtlich sein soll, ist dieses wegen offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) des Ausstandsgesuchs abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). -6- Aarau, 31. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker