3. Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz (BGE 100 II 358 E. a; BGE 115 II 30 E. 5.b; AGVE 1991 Nr. 20 S. 71). Die Vorinstanz ist mangels Bezifferung zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, der Streitwert übersteige den Betrag von Fr. 30'000.00 nicht, womit auch im obergerichtlichen Verfahren keine Ge- richts- und Parteikosten zu sprechen sind. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.