definitiver Betrag habe beziffert werden können, da zur Hauptforderung noch Zinszahlungen infolge verspäteter Bezahlung hinzukämen (act. 39). Die notwendige Bezifferung dieser «Hauptforderung» ist in seiner Eingabe jedoch wiederum nicht enthalten. Der Kläger hat seine Klage somit, auch nachdem er auf die mangelnde Bezifferung hingewiesen wurde und eine Nachfrist zur Verbesserung erhalten hatte, nicht beziffert, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Klage eingetreten ist.