2.2. Der Kläger hat mit Klage vom 5. Juni 2023 beantragt, die Beklagte zur «Zahlung des geforderten Betrages laut Schreiben vom 30. März 23» zu verpflichten. Im beigelegten Schreiben vom 30. März 2023 hatte der Kläger von der Beklagten «100 % Lohnfortzahlung», bis er eine neue Anstellung eingehe, verlangt. Sein Rechtsbegehren war damit nicht beziffert.