2. 2.1. Das Rechtsbegehren einer Klage ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren, kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Deshalb schreibt Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Klage auf Geldzahlung zu beziffern ist. Die Bezifferung muss zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück, also der Klageschrift, enthalten sein. Enthält eine Klageschrift kein korrekt formuliertes Rechtsbegehren, wird auf die Klage nicht eingetreten (vgl. BGE 148 III 322).