Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2024.5 (VZ.2023.36) Urteil vom 7. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bremgarten ist mit Entscheid vom 27. Dezember 2023 auf die Klage des Klägers vom 5. Juni 2023 mangels Bezifferung der Rechtsbegehren nicht eingetreten. 1.2. Mit als «Klage» betitelter Eingabe vom 16. Januar 2024 beantragt der Klä- ger beim Obergericht, die Beklagte habe ihm den Betrag von Fr. 98'584.00 nebst Zins zu 10 % seit dem 7. Februar 2023 zu bezahlen und macht sinn- gemäss geltend, die Vorinstanz sei in Bezug auf seine Forderung zu Un- recht nicht auf seine Klage vom 5. Juni 2023 eingetreten. 2. 2.1. Das Rechtsbegehren einer Klage ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren, kein Prozess. Das Rechts- begehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Deshalb schreibt Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Klage auf Geldzahlung zu beziffern ist. Die Bezifferung muss zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück, also der Klage- schrift, enthalten sein. Enthält eine Klageschrift kein korrekt formuliertes Rechtsbegehren, wird auf die Klage nicht eingetreten (vgl. BGE 148 III 322). 2.2. Der Kläger hat mit Klage vom 5. Juni 2023 beantragt, die Beklagte zur «Zahlung des geforderten Betrages laut Schreiben vom 30. März 23» zu verpflichten. Im beigelegten Schreiben vom 30. März 2023 hatte der Kläger von der Beklagten «100 % Lohnfortzahlung», bis er eine neue Anstellung eingehe, verlangt. Sein Rechtsbegehren war damit nicht beziffert. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 (act. 33 ff.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der von der Beklagten verlangte Betrag nicht beziffert sei und er sein Rechtsbegehren zu beziffern habe. Ihm wurde eine Frist von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Verbesserung der Klage gewährt und er wurde darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Mit derselben Verfügung wurde ihm ebenfalls die Klageantwort der Beklagten zugestellt. Entgegen seinem Vorbringen ist dem Kläger die Verfügung vom 9. Oktober 2023 am 16. Ok- tober 2023 am Schalter in Q._____ zugestellt worden (act. 37). Er hat da- rauf am 19. Oktober 2023 eine umfangreiche Stellungnahme zur Klageant- wort der Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten eingereicht (act. 38 ff.). Darin hat er ausgeführt, es sei selbsterklärend, dass in der Klageschrift kein -3- definitiver Betrag habe beziffert werden können, da zur Hauptforderung noch Zinszahlungen infolge verspäteter Bezahlung hinzukämen (act. 39). Die notwendige Bezifferung dieser «Hauptforderung» ist in seiner Eingabe jedoch wiederum nicht enthalten. Der Kläger hat seine Klage somit, auch nachdem er auf die mangelnde Bezifferung hingewiesen wurde und eine Nachfrist zur Verbesserung erhalten hatte, nicht beziffert, weshalb die Vo- rinstanz zu Recht nicht auf seine Klage eingetreten ist. Die Berufung des Klägers ist folglich abzuweisen. Sie erweist sich als of- fensichtlich unbegründet, weshalb von einer Zustellung an die Beklagte zur Erstattung einer Berufungsantwort abzusehen ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz (BGE 100 II 358 E. a; BGE 115 II 30 E. 5.b; AGVE 1991 Nr. 20 S. 71). Die Vorinstanz ist mangels Bezifferung zu Gunsten des Klä- gers davon ausgegangen, der Streitwert übersteige den Betrag von Fr. 30'000.00 nicht, womit auch im obergerichtlichen Verfahren keine Ge- richts- und Parteikosten zu sprechen sind. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -4- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -5- Aarau, 7. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli