5. Ausgangsgemäss trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD) und werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger mangels Antrags und entschädigungspflichtiger Aufwendungen nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)