155 f.) bisher nicht für die erforderliche DNA-Probeentnahme zur Verfügung gestellt hat. Entsprechend ist die mit angefochtener Verfügung angeordnete Realvollstreckung mittels Zwangsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO auch verhältnismässig. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Anträge des Beklagten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren zu sistieren, gegenstandslos. - 12 -