Auch der Einwand der fehlenden zeitlichen Dringlichkeit verfängt nicht. Während der letzten zwei Jahre seit Einreichung der Vaterschaftsklage hat sich der Beklagte mehrfach in der Schweiz aufgehalten und sich der angeordneten DNA-Untersu- chung nicht unterzogen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte zukünftig freiwillig der von der Vorinstanz angeordneten Beweisabnahme unterzieht. Dies insbesondere auch deshalb, weil er sich trotz ausgesprochener Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (act. 155 f.) bisher nicht für die erforderliche DNA-Probeentnahme zur Verfügung gestellt hat.