Der Eingriff in die körperliche Integrität mittels Wangenschleimhautabstrichs ist minim. Dass die angeordnete DNA-Untersuchung sodann eine weitergehende Gefährdung der Gesundheit des Beklagten darstellen sollte, macht dieser zu Recht nicht geltend. Sodann sind auch die Eingriffe in die persönliche Freiheit sowie Wirtschaftsfreiheit des Beklagten als geringfügig einzustufen, da der angeordnete Wangenschleimhautabstrich nur wenige Minuten dauert und es dem Beklagten weiterhin offen steht, einen solchen Abstrich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz zu planen und damit allfällige Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Auch der Einwand der fehlenden zeitlichen Dringlichkeit verfängt nicht.