Selbst wenn die Frist für die vom Kläger angehobene Vaterschaftsklage (Art. 263 Abs. Ziff. 2 ZGB) verwirkt wäre, bliebe nach dem oben Gesagten der Anspruch des Klägers auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Wenngleich dieser Anspruch nicht absolut besteht, sondern einer Abwägung der Interessen zwischen den Eltern und des Kindes unterliegt (BGE 134 III 241 E. 5.4), gilt auch hier die (verfahrensrechtliche) Mitwirkungspflicht analog bei Vaterschaftsklagen. Dem Beklagten gelingt es nicht, überwiegende, seiner Mitwirkungspflicht entgegenstehende Interessen substanziiert vorzubringen. Der Eingriff in die körperliche Integrität mittels Wangenschleimhautabstrichs ist minim.