zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_332/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 241 E. 5.3.1 und 4.2). Da Gegenstand der Statusklagen ebenfalls die Aufklärung der Abstammung ist, erscheint aufgrund des Sachzusammenhangs in verfahrensrechtlicher Hinsicht naheliegend, für die Durchsetzung des Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung die Mitwirkungspflicht für Statusklagen in analoger Weise anzuwenden, ohne dass die Rechtswirkungen der Statusklagen eintreten (BGE 134 III 241 E. 5.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E.4.2.2).