28 ZGB gewährleisteten Schutz der Identität. Der betreffende Anspruch kann insofern als übergeordnet bezeichnet werden, als die betroffenen Elternteile zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (z.B. Wangenschleimhautabstrich oder Blutentnahme als Grundlage für ein DNA- Gutachten) verpflichtet sind und sich nicht zur Abwehr auf das eigene Persönlichkeitsrecht berufen können, soweit das Kind hinreichenden Anlass - 11 -