3.2. Wie in E. 1.3 erwähnt, ist in der Lehre umstritten, ob es sich bei einer Verfügung, mit welcher eine gestützt auf Art. 154 und Art. 296 Abs. 2 ZPO erlassene Beweisanordnung, sich einem DNA-Gutachten unterziehen zu müssen, durchgesetzt bzw. vollstreckt werden soll, um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handelt oder um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung und somit um einen (Teil-)Endentscheid analog nach Art. 236 Abs. 3 ZPO. In jedem Fall ist aber für die Anordnung einer solchen Durchsetzungsverfügung, mit welcher eine Beweisverfügung vollstreckt werden soll, kein vorgängiges Gesuch nach Art.