eingegangen (Beschwerde Rz. 38). Zudem macht der Beklagte geltend, die Beweisanordnung mittels Realvollstreckung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine körperliche Integrität, seine persönliche Freiheit sowie seine Wirtschaftsfreiheit dar, da die Vorinstanz noch nicht über die Prozessvoraussetzungen entschieden, die verfassungsrechtlichen Parteirechte (rechtliches Gehör) nicht gewahrt habe und keine zeitliche Dringlichkeit bestehe, da sich der Beklagte regelmässig in der Schweiz aufhalte und eine DNA-Probeentnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei (Beschwerde Rz. 39-44).