3. 3.1. Der Beklagte bringt mit Beschwerde eventualiter vor, es sei die angefochtene Verfügung aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung aufzuheben. Zunächst handle es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Vollstreckungsentscheid, der nur auf Gesuch hin hätte vollstreckt werden können. Vorliegend sei kein Vollstreckungsgesuch i.S.v. Art. 338 Abs. 1 ZPO - 10 -