54 f.) angeordneten DNA-Probe- entnahme unterzogen hatte, hatte der Beklagte erneut die Gelegenheit, Einwände gegen die Beweisanordnung vorzubringen. Der Beklagte hatte damit bereits mehrfach die Möglichkeit, sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum angeordneten DNA-Gutachten zu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt deshalb nicht vor. 2.4. Zusammengefasst liegt keine Nichtigkeit und auch keine Gehörsverletzung vor, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.