Darauf wurde der Beklagte bereits mit Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 im Beschwerdeverfahren ZVE.2022.39 hingewiesen (vgl. E. 2.1.). Im Nachgang dazu ergingen mehrere Verfügungen im vorinstanzlichen Verfahren, gestützt auf welche sich der Beklagte erneut hätte vernehmen lassen können. Spätestens auf die Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. 102 f.), mit welcher die Parteien explizit aufgefordert wurden, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass der Beklagte sich nicht der mit Verfügung vom 18. September 2023 (act. 54 f.) angeordneten DNA-Probe- entnahme unterzogen hatte, hatte der Beklagte erneut die Gelegenheit, Einwände gegen die Beweisanordnung vorzubringen.