2.3.2. Die Vorinstanz hat dem Beklagten vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwar keine Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt. Trotzdem hatte der Beklagte bereits mehrfach Gelegenheit, sich zur beabsichtigten DNA-Analyse zu äussern. Bereits die Verfügung vom 18. Juli 2022 (act. 12 ff.), mit der den Parteien die Anordnung einer DNA-Analyse in Aussicht gestellt wurde, diente vorab der Anhörung der Parteien (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde der Beklagte bereits mit Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 im Beschwerdeverfahren ZVE.2022.39 hingewiesen (vgl. E. 2.1.).