entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz erst mit seiner Eingabe vom 29. November 2024 (act. 170 ff.) und somit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung gestellt. Er ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 2.3. 2.3.1. Zudem begründet der Beklagte die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung mit dem Umstand, dass sie unter krasser Verletzung seiner Verfahrensrechte ergangen sei, da er in den zwei Jahren seit Erhebung der Klage keine Gelegenheit gehabt habe, eine Klageantwort einzureichen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör damit verletzt worden sei (Beschwerde Rz. 34 f.).