2.2.3.2. Selbst wenn vorliegend grundsätzlich eine vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Rechtzeitigkeit der durch den Kläger eingereichten Vaterschaftsklage denkbar wäre, besteht nach dem Gesagten kein Anspruch des Beklagten auf vorgängige Beurteilung dieser Einwendung (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.2.1). Der Entscheid, ob das Verfahren auf diese Frage beschränkt wird, liegt – auch bei einem entsprechenden Gesuch einer Partei – im Ermessen des Gerichts. Abgesehen davon hat der Beklagte einen -9-