ZPO, N. 5 zu Art. 125 ZPO). Verzichtet das Gericht auf eine Verfahrensbeschränkung, so entscheidet das Gericht über sämtliche sich stellenden Fragen im Endentscheid und es erfolgt eine parallele Verhandlung über Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage (JAKOB, a.a.O., Rz. 10.225).