Auch das in Art. 124 Abs. 1 ZPO verankerte Beschleunigungsgebot gebietet eine zurückhaltende Anordnung von Verfahrensbeschränkungen (SUTTER-SOMM/SEILER, CHK ZPO, N. 3 zu Art. 125 ZPO). Der Entscheid, ob das Verfahren vorläufig auf einzelne Fragen beschränkt wird, liegt alsdann im Ermessen des zuständigen Gerichts. Es besteht folglich kein Anspruch der Parteien auf eine solche Verfahrensbeschränkung (JAKOB, a.a.O., Rz. 10.219; JENNY/ABEGG, OFK ZPO, N. 5 zu Art. 125 ZPO).