In materiellrechtlicher Hinsicht ist eine Beschränkung auf die Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Frage des Vorliegens von Einwendungen und Einreden, welche den Bestand oder die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs ausschliessen würden, denkbar (JENNY/ABEGG, OFK ZPO, N. 3 zu Art. 125 ZPO). In der Regel ist das Gericht jedoch gehalten, alle Rechtsfragen in einem Entscheid zu beantworten, und es soll nicht stufenweise über einzelne Aspekte befinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.4). Auch das in Art.