Die Beschränkung des Verfahrens kann das Gericht von Amtes wegen, auf Antrag einer der Parteien oder gestützt auf ein gemeinsames Begehren der Parteien anordnen (JAKOB, in: HAAS/MARGHITOLA, Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz. 10.219). In materiellrechtlicher Hinsicht ist eine Beschränkung auf die Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Frage des Vorliegens von Einwendungen und Einreden, welche den Bestand oder die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs ausschliessen würden, denkbar (JENNY/ABEGG, OFK ZPO, N. 3 zu Art. 125 ZPO).