2.2.3. 2.2.3.1. Gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Die Beschränkung des Verfahrens kann das Gericht von Amtes wegen, auf Antrag einer der Parteien oder gestützt auf ein gemeinsames Begehren der Parteien anordnen (JAKOB, in: HAAS/MARGHITOLA, Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz.