Art. 59 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2021 [CHK ZPO], N. 17 zu Art. 59 ZPO). Dies gilt auch für die Frist nach Art. 263 ZGB. Ob der Kläger die Vaterschaftsklage nach Art. 263 ZGB rechtzeitig erhoben hat, ist für die Eintretensfrage damit unbeachtlich. Ein allfälliges verspätetes Einreichen der Vaterschaftsklage vermag damit keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu begründen, wobei ohnehin zu beachten ist, dass die Abstammung eines Kindes gestützt auf Art. 28 ZGB auch nach einem allfälligen Ablauf der Frist nach Art. 263 ZGB geklärt werden kann (vgl. dazu E. 3.3).