2.2. 2.2.1. Der Beklagte bringt mit seiner Beschwerde vor, die angefochtene Verfügung sei nichtig. Zur Begründung macht er zunächst geltend, da die Klagefrist für die Vaterschaftsklage gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB abgelaufen sei und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handle, sei auf die Klage nicht einzutreten, weshalb alle im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Verfügungen, insbesondere auch die angefochtene Verfügung, nichtig seien (Beschwerde Rz. 17 f.). Weiter bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz wäre vor Erlass der angefochtenen Verfügung gehalten gewesen, die Frage, ob die Klage rechtzeitig erfolgt sei, zu klären (Beschwerde Rz. 19).