e und Abs. 3 ZPO sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_492/2016 vom 5. August 2016, dass der Beklagte sich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz unverzüglich einem DNA-Gutachten (mittels Wangenschleimhautabstrichs) bei der dem Einreiseort nächstgelegenen und dafür geeigneten Institution zu unterziehen hat. Mit der direkten Realvollstreckung wurde die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich beauftragt.