2. 2.1. Die Vorinstanz erwog mit angefochtener Verfügung, der Beklagte habe sich geweigert, der mit der Verfügung vom 14. Mai 2024 abermals angeordneten DNA-Probe bei der C._____ AG – nunmehr unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB – zu unterziehen. Sie verfügte deshalb gestützt auf Art. 296 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 ZPO sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_492/2016 vom 5. August 2016, dass der Beklagte sich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz unverzüglich einem DNA-Gutachten (mittels Wangenschleimhautabstrichs) bei der dem Einreiseort nächstgelegenen und dafür geeigneten Institution zu unterziehen hat.