Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung zusätzliche Eintretensvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist vorliegend nämlich erfüllt, zumal die polizeiliche Vollstreckung eines Wangenschleimhautabstrichs einen Eingriff in die körperliche Integrität und somit in die Persönlichkeit (d.h. in ein absolutes Recht) darstellt und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.3 sowie 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E.1.3.2). Auf die Beschwerde des Beklagten ist folglich einzutreten.