1.4. Mit Beweisverfügung vom 28. Februar 2023 (act. 51 f.) ordnete die Vorinstanz zur Feststellung der Abstammung des Klägers eine DNA-Analyse der Parteien bei der C._____ AG an. Da der Beklagte sich der hierfür notwendigen Probeentnahme nicht unterzog, wurde er mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. 155 f.) unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB angewiesen, im Juni 2024 eine DNA-Probe bei der C._____ AG abzugeben. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachgekommen war, ordnete die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung schliesslich die direkte Realvollstreckung ihrer angeordneten Beweiserhebung bzw. des DNA-Gutachtens an.