Ob es sich bei einer solchen Durchsetzungsverfügung um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handelt oder aber um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung und somit um einen (Teil-)Endentscheid analog nach Art. 236 Abs. 3 ZPO, ist in der herrschenden Lehre umstritten und – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht beurteilt worden (vgl. zum Ganzen: JUNGO/SCHALL, DNA-Beweis im Abstammungsrecht – zur Vollstreckung der Mitwirkungspflicht, in: ZSR/RDS, Band 143 [2024] I Heft 3, S. 343 m.H.; STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz. 233 ff. m.H.).