1.3. Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind (Art. 296 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf diese Mitwirkungspflicht sowie Art. 154 ZPO kann in einem Abstammungsprozess eine Beweisverfügung erlassen werden, mit welcher die Abnahme einer DNA-Probe angeordnet wird. Kommt die betroffene Person dieser Verfügung nicht freiwillig nach, kann mit einer weiteren Verfügung die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht angeordnet werden. Ob es sich bei einer solchen Durchsetzungsverfügung um eine prozessleitende Verfügung i.S.v.