Einer unter krasser Verletzung fundamentaler Prozessrechte (rechtliches Gehör) erlassenen Verfügung müsse die Rechtswirkung versagt werden. Vorliegend habe das Bezirksgericht Lenzburg neben dem Eingriff in die Persönlichkeit auch eine Realvollstreckung angeordnet, womit der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ohne weiteres gegeben sei (Beschwerde Rz. 6-14).