d ZPO, sei die Beschwerde gemäss Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO zu erheben und der Beklagte müsse deshalb keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b ZPO nachweisen (Beschwerde Rz. 2-5). Eventualiter sei der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben. Ein Eingriff in die körperliche Integrität bedeute einen Eingriff in ein absolutes Recht, dessen Verletzung real nicht mehr rückgängig zu machen sei. Zudem würde die verfassungsrechtliche Bewegungsfreiheit des Beklagten durch die angefochtene Verfügung massiv eingegrenzt und seine persönliche Freiheit massiv beeinträchtigt.