1.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, die angefochtene Verfügung sei – entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – nicht als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren. Mit der angefochtenen Verfügung sei in Anbetracht des damit einhergehenden enormen Eingriffs in die Grundrechte des Beklagten eine Zwangsvollstreckung nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO angeordnet worden. Da es sich vorliegend um die Anordnung einer Realvollstreckung handle, mithin eine Zwangsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, sei die Beschwerde gemäss Art.