3. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 18. November 2024 nichtig ist. -5- Eventualiter sei die Verfügung vom 18. November 2024 vollumfänglich aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erstattete der Kläger die Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: