Gleichentags reichte die Gerichtspräsidentin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB ein. 3. 3.1. Gegen die ihm am 19. November 2024 zugestellte Verfügung vom 18. November 2024 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 29. November 2024 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Vollstreckung der Verfügung vom 18. November 2024 sei aufzuschieben. 2. Das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg über das Eintreten auf die Klage vom 18. Juli 2024 (VF.2022.16) zu sistieren.