2.2. Zum Vollzug von Ziff. 2.1. hievor ist der Beklagte bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz zur Durchführung des DNA-Gutachtens (mittels Wangenschleimhautabstrich) unverzüglich zur nächstgelegenen und dafür geeigneten Institution zu begleiten. Es erfolgt hierfür ein separater Vorführungsauftrag. 2.3. Die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich hat dem Gericht ihren Vollzugsbericht samt Angaben der das DNA-Gutachten durchführenden Institution unverzüglich zukommen zu lassen."