" 1. Der Beklagte hat sich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz unverzüglich einem DNA-Gutachten (mittels Wangenschleimhautabstrich) bei der dem Einreiseort nächstgelegenen und dafür geeigneten Institution zu unterziehen. 2. 2.1. Mit der direkten Realvollstreckung des DNA-Gutachtens (Wangenschleimhautabstrich) wird die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich beauftragt und ermächtigt.