2.6. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 liess sich der Beklagte vernehmen und teilte u.a. mit, es könne von ihm nicht erwartet werden, "eine Vaterschaftsklage mit dem Namen A._____" zu akzeptieren. Die mit Verfügung vom 18. September 2023 gestellten Fragen (nächster Aufenthalt in der Schweiz / Zeitpunkt DNA-Test) beantwortete er nicht. 2.7. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe) hielt der Kläger an seinem sinngemässen Begehren um Durchführung einer DNA-Analyse fest.