2.5. Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde der Beklagte in Anbetracht dessen, dass er sich der für die mit Verfügung vom 28. Februar 2023 angeordneten DNA-Analyse notwendigen Probeentnahme bis anhin nicht unterzogen hatte, unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB aufgefordert, sich innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung darüber zu äussern, wann er gedenke, sich wieder in der Schweiz aufzuhalten und sich dem für das mit Verfügung vom 28. Februar 2023 angeordnete Gutachten notwendigen DNA-Test zu unterziehen.